gemäss Ziff. I.1.2. und I.2.1. der Anklageschrift kann vorab auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 671 ff.). In Bezug auf E.________ ist für die Kammer aufgrund der glaubhaften Ausführungen von E.________, welche sich mit den objektiven Beweismitteln decken, erwiesen, dass der Berufungsführer mit ihr bereits vor ihrem 16. Geburtstag sexuelle Handlungen vorgenommen hat, zu der Zeit nämlich, als sie bei ihm einen Wochenplatz hatte (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel und II.9.1. Aussagen von E._____