Vor diesem Hintergrund bleibt dem Berufungsführer zu seiner Entlastung in Bezug auf die zeitlich davor liegenden Tatzeiträume lediglich die Behauptung, die Aussagen der beiden Mädchen seien genau diesbezüglich unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, haben sich jedoch die Schilderungen beider Opfer für die Zeit nach der Vollendung des 16. Altersjahres eben gerade auch in Bezug auf das über längere Zeit aufgebaute enge Vertrauensverhältnis als zutreffend erwiesen (vgl. II.9.1. Aussagen von E.________ und II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor). Betreffend die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff.