_ zwischen dem 17.02.2012 und Oktober 2013) zu sexuellen Handlungen gekommen ist (ca. 25 bis 26 Mal Geschlechtsverkehr in etwa gleich viele Male Oralverkehr mit E.________ sowie ca. 200 Mal Oralverkehr und etwa sechs Mal Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin). Vor diesem Hintergrund bleibt dem Berufungsführer zu seiner Entlastung in Bezug auf die zeitlich davor liegenden Tatzeiträume lediglich die Behauptung, die Aussagen der beiden Mädchen seien genau diesbezüglich unglaubhaft.