Der Berufungsführer anerkennt mit anderen Worten, dass er die bei beiden Teenager u.a. mit den fiktiven Figuren Cristiano Ronaldo und Jimmy Blue Ochsenknecht erzeugte Abhängigkeit bzw. die dadurch eingeschränkte Entscheidungsfreiheit ausnützte, um mit ihnen nach Vollendung des 16. Altersjahres sexuelle Handlungen vollziehen zu können. Er anerkennt mithin nicht bloss die Tatsache, dass es mit beiden jungen Frauen zwischen deren 16. und dem 18. Geburtstag (mit der Straf- und Zivilklägerin also zwischen dem 06.07.2010 und dem 04.07.2012; mit E.________