Ganz offensichtlich hat E.________ die Drohung des Berufungsführers auch als solche verstanden, ansonsten hätte sie wohl kaum ihren Vater verständigt. In dubio pro reo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungsführer am 17.11.2013 angesichts der Begriffsverwendung «lade» mindestens Oralverkehr, nicht aber zwingend Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 670). Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass der Berufungsführer E.________ am 17.11.2013 in V.________ gedroht hat, ein Video, welches sie und ihn beim