498 ff. FDF-Auswertung). Der Argumentation der Verteidigung ist denn auch entgegen zu halten, dass aus der dokumentierten Konversation, liest man sie im Zusammenhang, sehr wohl hervorgeht, dass der Berufungsführer drohte, das Video nur dann nicht an ihren Verlobten zu schicken, wenn E.________ bereit wäre, noch einmal mit ihm Oral- oder Geschlechtsverkehr zu haben. Der Zusammenhang zwischen der Drohung des Berufungsführers, wonach er das kompromittierende Film- und Bildmaterial an den Verlobten von E.________ schicken werde (pag. 498 FDF- Auswertung: «bruchts geng no es foto ds redish mit mir ?