Daraufhin habe er gedroht, die Bilder an den Verlobten zu schicken. Erst neun Minuten später habe er gefragt, ob sie «laden» wolle. Der Berufungsführer habe nicht gedroht, er werde dem Verlobten die Fotos schicken, wenn sie nicht noch ein letztes Mal nett zu ihm sei. Der Anklagesachverhalt entspreche somit nicht den Akten und sei nicht einmal in den Aussagen von E.________ enthalten (pag. 774). Die Viber-Kommunikation zwischen dem Berufungsführer und E.________ und deren eindeutiger Inhalt sind objektiv belegt (Beginn der Konversation ab pag. 498 ff. FDF-Auswertung).