Dem Berufungsführer gelingt es jedoch nicht, darzutun, dass die sexuellen Kontakte allesamt auf Wunsch und Initiative der Mädchen hin entstanden sind. Die Kammer stellt mit der Vorinstanz beweiswürdigend fest, dass die Aussagen des Berufungsführers ausschweifend, widersprüchlich und nicht glaubhaft sind, über weiteste Strecken den objektiven Beweismitteln zuwiderlaufen sowie weitgehend hilflose und rekonstruierte Erwägungen bzw. Erklärungsversuche darstellen, welche nicht zu überzeugen vermögen.