_ ihrerseits habe ihre Beziehung zu ihrem Verlobten in Gefahr gesehen und sei deshalb, wie auch die Straf- und Zivilklägerin, auf die Idee gekommen, ihn mit nicht korrekten Tatsachen anzuzeigen (pag. 759). Diese neusten Ausführungen des Berufungsführers vermögen gesamthaft am bisherigen Beweisergebnis, wonach nicht auf die als reine Schutzbehauptungen zu wertenden Aussagen des Berufungsführers abgestellt werden kann, nichts zu ändern. Bei der Eingabe vom 25.01.2016 handelt es sich lediglich um einen weiteren erfolglosen Versuch des Berufungsführers, die beiden jungen Frauen in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selber gleichzeitig als eigentlichen Gutmenschen zu präsentieren.