Sie habe nur missmutig akzeptiert, dass er auch für E.________ ein Sugardaddy gewesen sei (pag. 753). Weil die Straf- und Zivilklägerin nicht glücklich gewesen sei mit dieser Situation, habe sie angefangen ihn damit zu erpressen, dass sie in der Lage sei, Falschaussagen gegen ihn zu machen (pag. 754). Er habe sich dann in seiner Verzweiflung E.________ anvertraut, diese habe aber die Information ausgenutzt; aus Wut, weil er gegen ihren Willen versucht habe, zwischen ihr und ihren Eltern zu vermitteln (pag. 755). Inwiefern diese die Information ausgenutzt haben soll, schreibt der Berufungsführer nicht. Er hält aber fest, was E._____