Der Berufungsführer versucht mit seinen Ausführungen offenbar aufzuzeigen, dass die sexuellen Treffen auf beidseitigen Wunsch stattfanden und auch zur gegenseitigen Befriedigung führten. Er betont denn auch, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm erlaubt, sie oral zu befriedigen und dies habe zu ihrer vollen Zufriedenheit funktioniert (pag. 751). Nachdem sie sich gegenseitig hundert Mal oder mehr befriedigt hätten und die Träume der Straf- und Zivilklägerin von einem festen Freund stärker geworden seien, ihr Handicap aber weiterhin bestanden habe, habe die Straf- und Zivilklägerin ihm mitgeteilt, sie möchte versuchen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben.