Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm auch gesagt, es sei ihr egal wenn er sie anfasse, solange er nicht in sie eindringe, auch nicht mit den Fingern (pag. 749 f.). Er glaubt auch zu wissen, wie sich die Straf- und Zivilklägerin gefühlt hat, wenn er schreibt, sie beide hätten sich dann mit gemischten Gefühlen getroffen und «es das erste Mal oral in der 69er Stellung» gemacht (pag. 750). Der Berufungsführer versucht mit seinen Ausführungen offenbar aufzuzeigen, dass die sexuellen Treffen auf beidseitigen Wunsch stattfanden und auch zur gegenseitigen Befriedigung führten.