Abweichend von seiner Darstellung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des Taschengeldes des Schulkollegen erpresst habe, schreibt er in der Eingabe vom 25.01.2016 nun aber, sie habe drei Viertel des Taschengeldes erpresst. Der Berufungsführer listet sodann mehrere negative sexuelle Erlebnisse auf, welche die Straf- und Zivilklägerin angeblich erlebt habe (pag. 746 f.), er versucht damit offensichtlich, seine eigenen sexuellen Übergriffe zu verharmlosen.