29 erneut bemüht, ein negatives Bild von ihr zu zeichnen; so bezichtigt er sie bspw. wiederum der Erpressung eines Schulkollegen. Er selber habe versucht, sie davon abzubringen, die Straf- und Zivilklägerin habe aber einfach nicht verstehen wollen, dass man nicht erpressen dürfe (pag. 745). Abweichend von seiner Darstellung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des Taschengeldes des Schulkollegen erpresst habe, schreibt er in der Eingabe vom 25.01.2016 nun aber, sie habe drei Viertel des Taschengeldes erpresst.