Diese Aussage legt den Verdacht nahe, dass der Berufungsführer auch in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen vor allem wegen den strafrechtlichen Konsequenzen bereut; von echter Einsicht und Reue kann hingegen keine Rede sein. Mit Schreiben vom 25.01.2016, mithin vier Tage vor der oberinstanzlichen Verhandlung, reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Berufungsführers sodann ein handschriftliches, 15-seitiges, als «Vorgeschichte/Geschichte» betiteltes Dokument ein, welches anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt wurde (pag. 744 ff., vgl. auch pag