Ich habe aber in kurzer Hand gemerkt, dass es nur ein Verzögern war. Sie hat dann den gleichen Seich einfach eine Woche später gemacht.» (pag. 569 Z. 2 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt zwischen 14 ½ und 16 Jahren alt gewesen (pag. 569 Z. 6 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass die Aussagen des Berufungsführer in teilweise krassem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen (pag 666 ff.).