Seine Aussagen sind zudem insofern widersprüchlich, als der Berufungsführer, zwei Tage nach dem angeblichen Angebot der Straf- und Zivilklägerin, mit dieser Oralverkehr gehabt haben will, obwohl ihn die Straf- und Zivilklägerin als Frau angeblich gar nicht interessiert hat. In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass er sehr bestimmt angab, die Strafund Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre und 7 Monate alt gewesen (pag. 564 Z. 34 f.) – dies obwohl er sich ja angeblich schlecht an Zahlen bzw. Daten erinnern kann (vgl. pag. 313 Z. 292 f.);