Von den bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den darin erkannten Widersprüchen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien beispielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer führte bei der Polizei aus, die Straf- und Zivilklägerin sei ursprünglich an ihn herangetreten, weil sie nach ihrem Entweichen aus dem Heim Schulden mit Sex habe begleichen müssen. Sie habe ihm am Telefon gesagt, sie müsse nun «Futz geben», weil sie die Schulden nicht zurückbezahlen könne (pag 313 Z. 296 ff.).