dass die Straf- und Zivilklägerin den Berufungsführer damit «erpresst» hat, ihn wegen der vorgenommenen sexuellen Handlungen anzeigen zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungsführer diese sexuellen Handlungen mit der noch nicht 16-jährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat. Von den bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den darin erkannten Widersprüchen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag.