161 Z. 147 ff. bzw. die Ausführungen unter II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor), sie werde zur Polizei oder zur Frau des Berufungsführers gehen, bezogen haben sollte, so ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungsführer daraus etwas für sich ableiten könnte; dass die Straf- und Zivilklägerin den Berufungsführer damit «erpresst» hat, ihn wegen der vorgenommenen sexuellen Handlungen anzeigen zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungsführer diese sexuellen Handlungen mit der noch nicht 16-jährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat.