571 Z. 17 ff.). Kurz darauf gab er auf Vorhalt früherer Aussagen jedoch an, er habe aus Angst vor den Drohungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Unwahrheit erzählt (pag. 571 Z. 23 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung das Argument der angeblichen Erpressung durch die Straf- und Zivilklägerin auf und machte geltend, der Berufungsführer habe sogar per Whatsapp eine Nachricht verschickt, wonach er erpresst werde, die Vorinstanz habe dies zu unrecht nicht gewürdigt (pag. 772). Der Verteidiger bezieht sich dabei auf die Auswertung der WhatsApp-Unterhaltung