566 Z. 1 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungsführer durch den Staatsanwalt ausserdem gefragt, ob er es richtig verstanden habe, dass der Berufungsführer einfach nicht habe Nein sagen können bzw. dass dessen sexuelles Interesse einfach zu gross gewesen sei, um nein sagen zu können. Der Berufungsführer gab daraufhin Folgendes zu Protokoll: «Also, ich habe immer das Gefühl gehabt, dass ich nein sagen könnte. Aber durch diese Erpresserei ist ein nein nicht mehr zur Diskussion gestanden.» (pag. 570 Z. 20 ff.). In der Folge wurden die Aussagen des Berufungsführers immer widersprüchlicher und zudem wirr.