Dann erzählte sie [recte: von] einem anderen Mann, einem Kurden, welcher sie vergewaltigt hatte.»). Der Berufungsführer blieb auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach der Einstellung des Verfahrens BM 10 18234 immer wieder zu erpressen versucht habe (pag. 565 Z. 15 - pag. 566 Z. 34). Aggravierend brachte er dabei sinngemäss vor, das Erpressen sei bei der Straf- und Zivilklägerin nicht persönlichkeitsfremd, diese habe bereits im Alter von 11 oder 12 Jahren die Hälfte des Sackgeldes eines Schulfreundes erpresst (pag. 566 Z. 1 ff.).