Er habe ihr daraufhin gesagt, sie, d.h. er selber und die Straf- und Zivilklägerin, könnten es ja ausprobieren. Sie sei einverstanden gewesen, habe aber gesagt «wenn ich sage, es ist Schluss, dann ist Schluss» (pag. 315 Z. 380 ff.). Zwei Versuche seien wegen Schmerzen ihrerseits abgebrochen worden (pag. 318 Z. 527 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang dann aber erstmals vor, er habe der Straf- und Zivilklägerin einen Massagestab gekauft und ihr gesagt, sie solle damit selber versuchen, den Akt zu machen (pag. 567 Z. 9 ff.). Er führte aus: «Sie hat den Stab mit nach Hause genommen und hat mir am nächsten Tag gesagt, dass das nicht gehe.