So sagte der Berufungsführer u.a. zunächst aus, Geschlechtsverkehr im eigentlichen Sinne hätten sie nicht gehabt, um dann aber einzuräumen, man habe quasi zu Therapiezwecken versucht, vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander zu haben, wobei die Straf- und Zivilklägerin jederzeit habe sagen können, wenn sie habe aufhören wollen. Konkret brachte er dabei zuerst vor, die Straf- und Zivilklägerin wolle seit einer Vergewaltigung konsequent keinen Sex, habe ihm aber erzählt, sie lerne immer wieder Typen kennen und traue sich nicht, weiter zu gehen. Er habe ihr daraufhin gesagt, sie, d.h. er selber und die Straf- und Zivilklägerin, könnten es ja ausprobieren.