Die Tendenz, sein Handeln zu rechtfertigen, sich selber in einem guten, die Strafund Zivilklägerin hingegen in einem schlechten Licht dazustellen, ist von Anfang an erkennbar. So sagte der Berufungsführer u.a. zunächst aus, Geschlechtsverkehr im eigentlichen Sinne hätten sie nicht gehabt, um dann aber einzuräumen, man habe quasi zu Therapiezwecken versucht, vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander zu haben, wobei die Straf- und Zivilklägerin jederzeit habe sagen können, wenn sie habe aufhören wollen.