25 habe, dass er sie auf ihren Wunsch hin vielleicht 50 bis 60 Mal oral befriedigt habe (pag. 314 Z. 344 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann aber an, es sei 100 bis 150 Mal zu Oralverkehr gekommen (pag. 566 Z. 36 f.). Die Tendenz, sein Handeln zu rechtfertigen, sich selber in einem guten, die Strafund Zivilklägerin hingegen in einem schlechten Licht dazustellen, ist von Anfang an erkennbar.