313 Z. 292 f.). Handkehrum wollte er sich dann aber wiederum sehr präzise erinnern können, dass es wohl acht Monate nach dem 05.07.2010 erstmals zu Oralsex gekommen sei (pag. 314 Z. 309 f.) und dass es vor dem 16. Geburtstag der Strafund Zivilklägerin keine sexuellen Kontakte gegeben habe (pag. 314 Z. 322 f.). Dabei blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 563 Z. 24, Z. 27 f., Z. 32 f.). Der Berufungsführer sprach zunächst noch von insgesamt 300 Malen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin, wobei sich daraus ergeben