539 Z. 33 ff.). Dass es sich dabei jedoch sehr wohl um seine gewohnte Ausdrucksweise handelt, zeigt sich nach Auffassung der Kammer auch in seiner neusten, am 25.01.2016 eingereichten Eingabe (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiernach). Das in Bezug auf E.________ Ausgeführte trifft denn auch grösstenteils auf die Angaben des Berufungsführers betreffend die Straf- und Zivilklägerin zu. Wie bereits erwähnt, stritt der Berufungsführer in den beiden ersten Einvernahmen vom 17.11.2013 und vom 19.11.2013 ab, in den letzten drei Jahren mit jemand anderem als mit E.________ Sex gehabt zu haben (pag. 283 f. und 287).