305 Z. 293 ff.). Diese Angaben stehen – wie unter II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor bereits ausgeführt – im Widerspruch zu den objektiven Auswertungen des Mobiltelefons des Berufungsführers. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll: «Das stimmt, das habe ich geschrieben in einem privien [recte: primitiven] Männergerede, wo mir im Nachhinein furchtbar leid tut, dass ich mich auf diese Ebene begeben habe. Es ist absolut nicht mein Naturzustand, dass ich mich so ausdrücke aber ich habe es getan.» (pag. 539 Z. 33 ff.).