Im Rahmen der Einvernahme vom 09.04.2014 behauptete er auf Frage nach der Verhütung sogar: «E.________ lehnt es total ab, einen ‹Gummi› zu benutzen.» (pag. 311 Z. 201); - Angesprochen darauf, ob er je ein schlechtes Gewissen gehabt habe, bejahte der Berufungsführer dies zwar zunächst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, relativierte dann aber sogleich wieder, indem er ausführte, er sei einfach zu weich und nicht fähig gewesen, einen Strich zu machen. Es sei ohne Gewalt