Von den weiteren, bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den erkannten Widersprüchen in seinen Angaben (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien beispielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer erklärte, er habe die Figur Christiano Ronaldo ins Leben gerufen um E.________s ablehnenden Haltung dem Geld und allem Schweizerischen gegenüber zu korrigieren (pag. 288 Z. 81 ff., pag. 309 Z. 66 ff.). Später behauptete er dann allerdings, E.________ habe ihn quasi dazu aufgefordert,