, Z. 190 ff. und Z. 195 f.) und er habe sie mit den Bildern nicht direkt erpresst (pag. 282 Z. 180 ff., pag. 283 Z. 209 ff.). Umgekehrt glaubte er genau zu wissen, weshalb E.________ ihn belastende Aussagen mache: Sie habe Angst vor dem Moment, in dem ihr Verlobter davon [Anm.: Gemeint ist ihr Verhältnis mit dem Berufungsführer] erfahre und wolle deshalb alles aus der Welt schaffen (pag. 284 Z. 266 ff.). Von den weiteren, bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den erkannten Widersprüchen in seinen Angaben (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag.