Auf Frage, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei, stellte der Berufungsführer wiederum E.________ in den Vordergrund: «Je nachdem, auf was sie Lust hatte» (pag 282 Z. 163 f.) und «Die ersten 30 Mal war es vaginal, im ‹Doggy-Style›. Es lief einfach so ab, wie sie das wollte. Danach hatten wir zusätzlich Oralverkehr.» (pag. 311 Z. 195 ff.). Sich selber versuchte er dabei in ein möglichst gutes Licht zu stellen, wenn er angab, die Initiative sei manchmal von ihm, manchmal von ihr ausgegangen (pag. 282 Z. 170 f.), er habe sie nie zum Sex genötigt oder körperlich dazu gezwungen (pag. 282 Z. 167 f., Z. 176 ff., Z. 190 ff.