und Z. 61 f.). Er bestritt jedoch sowohl am 17.11.2013 als auch am 19.11.2013 nach wie vor, dass er auch mit der Straf- und Zivilklägerin ein sexuelles Verhältnis gehabt habe; er habe in den letzten drei Jahren mit niemand anderem als mit E.________ Sex gehabt (pag. 283 Z. 247 f., pag. 287 Z. 47 ff., vgl. auch pag. 302 Z. 242 ff.). Das sexuelle Verhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin gestand er erst ein, als sein Mobiltelefon ausgewertet und ihm in der Einvernahme vom 09.04.2014 belastendes Material vorgehalten werden konnte (vgl. seine Aussagen betreffend die Straf- und Zivilklägerin ab pag. 313 Z. 283 ff.).