Dabei ist zu unterstreichen, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 772) auf den ganzen Tatzeitraum bezieht und keine scharfe Trennung der Taten vor und nach dem 16. Geburtstag der Mädchen erfolgen kann. Zunächst fällt auf, dass der Berufungsführer seine Aussagen immer wieder dem Stand der Ermittlungen anpasste. Dies zeigte sich schon bei der Anhaltung am 17.11.2013, anlässlich welcher er zuerst jegliche sexuellen Kontakte zu E.________ abstritt (pag. 96). In der gleichentags stattfindenden förmlichen Einvernahme (ab pag.