9.4 Aussagen des Berufungsführers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsführers umfassend rekapituliert, je getrennt betreffend E.________ und die Straf- und Zivilklägerin dargestellt und schliesslich gesamthaft gewürdigt. Darauf, insbesondere auf die sehr sorgfältige Würdigung und die daraus gezogenen Schlüsse, kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 649 ff.). Dabei ist zu unterstreichen, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.