558 Z. 1 ff.). Und schliesslich auf erneute Nachfrage von Staatsanwalt N.________, ob das in Bezug auf den 16.11.2013 Gesagte auch für die Tage zuvor gelte: «Ich habe mit C.________ vorher und nachher nie darüber gesprochen, A.________ zu Unrecht zu beschuldigen.» (pag. 558 Z. 7 ff.). Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin blieb E.________ also dabei, sich nicht mit der Strafund Zivilklägerin abgesprochen zu haben. Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft.