zudem durch unzählige elektronische Nachrichten gestützt (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel hiervor). Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung trifft es ausserdem nicht zu, dass E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf eine allfällige Absprache angesprochen worden ist. Aus dem Protokoll geht hervor, dass E.________ von Staatsanwalt N.________ gefragt wurde, ob sie sich vor dem Tag der Verhaftung mit der Straf- und Zivilklägerin getroffen und mit dieser abgesprochen habe, den Berufungsführer zu belasten. E.________ antwor-