Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, würden die Aussagen der beiden jungen Frauen eine ganz andere Qualität aufweisen, wenn sie abgesprochen worden wären; die Erzählungsarten wären ähnlicher, die Mädchen hätten wohl die gleichen sexuellen Handlungen beschrieben und die Aussagen wären mehr aufeinander abgestimmt worden. Abgesehen davon, dass eine Absprache schon vor Jahren hätte in die Wege geleitet werden müssen, werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von E.________ zudem durch unzählige elektronische Nachrichten gestützt (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel hiervor).