Die Schilderungen von E.________ seien zum einen beeinflusst gewesen von deren Interessenlage im Zusammenhang mit ihrem Verlobten, zum anderen seien sie Auslöser für die Straf- und Zivilklägerin gewesen, sich an der Aktion gegen den Berufungsführer zu beteiligen bzw. diesen nicht mehr zu erpressen, sondern gegen ihn auszusagen (vgl. pag. 772). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, würden die Aussagen der beiden jungen Frauen eine ganz andere Qualität aufweisen, wenn sie abgesprochen worden wären;