9.3 Absprache der beiden Frauen? Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Berufungsführers vor, in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ sei zu wenig intensiv geforscht worden, man hätte mögliche Absprachen bzw. potentielle Falschbelastungen abklären bzw. E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragen müssen, ob sie sich mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen habe. Die Schilderungen von E.____