Und schliesslich hätte sie, nachdem E.________ gegen den Berufungsführer Vorwürfe erhoben hatte, viel stärker nachgedoppelt und ihrerseits viel gröbere Vorwürfe gegen den Berufungsführer erhoben, als sie es getan hat. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als stimmig, nachvollziehbar, überzeugend und damit glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab.