604). Weiter hätte die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie den Berufungsführer denn in die Pfanne hätte hauen wollen, ganz sicher nicht ausgesagt, sie hätten eigentlich nie Sex gehabt, er sei nur einmal ein wenig in ihr drin gewesen, sondern sie hätte ihn des mehrfachen Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen beschuldigt. Und schliesslich hätte sie, nachdem E.________ gegen den Berufungsführer Vorwürfe erhoben hatte, viel stärker nachgedoppelt und ihrerseits viel gröbere Vorwürfe gegen den Berufungsführer erhoben, als sie es getan hat.