Gelegenheit wohl – wenn sie denn tatsächlich all die Strapazen und Belastungen eines solchen Verfahrens auf sich hätte nehmen wollen, ohne dass an den Vorwürfen etwas dran gewesen wäre – bereits im Jahre 2010 ergriffen, als ihre Mutter den Berufungsführer angezeigt hatte. Einleuchtend ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie alles nur vorgetäuscht hätte, wohl nicht erst nach ihrer Einvernahme vor dem Gerichtssaal beinahe zusammengebrochen wäre, sondern vielmehr bereits während der Einvernahme im Gerichtssaal einen Schwächeanfall simuliert hätte (vgl. pag. 604).