Schliesslich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin erst belastende Aussagen machte, nachdem der Berufungsführer von E.________ angezeigt und damit das vorliegende Strafverfahren in Gang gesetzt worden war. Hätte sie den Berufungsführer zu Unrecht belasten wollen, hätte sie sich wohl kaum darauf verlassen, dass allenfalls ein anderes Opfer ihn eines Tages anzeigen könnte, sondern hätte ihn vielmehr von Anfang an selber angezeigt. Ausserdem hätte sie die