237 Z. 238 ff.]). Daran vermag auch der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin im früheren Verfahren BM 10 18234 abstritt, dass es zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei, nichts zu ändern. Bei den damaligen Befragungen war die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben vom Berufungsführer abhängig und konnte ihn deshalb gar nicht mit ihren Aussagen belasten (pag. 159 Z. 28 f.: «Damals stritt ich alles ab, weil er auch meine Drogensucht finanzierte.», pag. 162 Z. 201: «Als ich im Heim war kam es regelmässiger zu sexuellen Handlungen. Ich brauchte ihn. Er finanzierte meinen Drogenkonsum. Ich konsumierte Kokain, MDMA, Pillen. […]»; pag. 173 Z. 37 ff.: «Ich war damals im Heim.