19 on. Die Straf- und Zivilklägerin beschönigte ihr eigenes Verhalten und ihre pekuniäre Motivlage nicht und belastete sich damit auch immer wieder selber. Umgekehrt belastete sie den Berufungsführer nicht unnötig, behauptete insbesondere nicht, er habe ihr gegenüber Gewalt angewendet. Auch ist im Laufe des Verfahrens keine Aggravation auszumachen.