532 Z. 18 f.). Dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt habe, habe sie nicht gewusst, sie habe erst durch Fürsprecherin D.________ vom Video erfahren (pag. 533 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Angesprochen auf das Video und darauf, dass zu hören sei, wie sie frage, ob so nichts zu sehen sei, was der Berufungsführer verneine, führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus: «Jemand, der sich filmen lassen möchte und dann noch fragt, ob man etwas sehe, macht keinen Sinn. Damals ging es um etwas anderes, wo ich heute leider auch nicht mehr weiss, worum es ging. Aber ich habe hundert tausend Millionen Mal nicht gewusst, dass er mich aufnimmt. […]» (pag. 533 Z. 33 ff.).