Schliesslich bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Angaben auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 529 ff.). Auf entsprechende Frage hin machte sie auch zahlenmässige Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Handlungen: Bevor sie an die Z.________ (Strasse) umgezogen seien, d.h. bevor sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei es bereits zu Oralverkehr gekommen (pag. 529 Z. 18 f. und pag. 532 Z. 6 ff.), und zwar ungefähr 1‘000 oder 2‘000 Mal; «Ich kann es nicht so sagen. Es war viel. Es gab eine Phase, da musste ich jeden Tag.» (pag. 532 Z. 11 ff.). Geschlechtsverkehr hätten sie insgesamt ca. fünf bis sechs Mal gehabt, und vor dem 16. Geburtstag einmal (pag. 532 Z. 18 f.).